Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Dritter Abschnitt – Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag → Erster Titel – Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
§ 28c SGB IV – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere
- 1.
die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,
- 2.
die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,
- 3.
welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
- 4.
das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
- 5.
unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
- 6.
in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
- 7.
in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.
Absatz 2 aufgehoben durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 28c. Erster Satzteil geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 2 neugefasst und Nummer 5 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
Zu § 28c: Vgl. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 28a - 28r, Dritter Abschnitt - Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag/§§ 28a - 28c, Erster Titel - Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=628426,116