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§ 72 ThürGemHV
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Landesrecht Thüringen

Dreizehnter Abschnitt – Buchführung → Dritter Unterabschnitt – Tagesabschluss, Zwischenabschlüsse und Jahresabschluss

Titel: Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGemHV
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 72 ThürGemHV – Tagesabschluss

(1) Die Kasse hat

  1. 1.

    an jedem Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, die sich auf den Kassenbestand auswirken, am Schluss des Buchungstages (§ 66) oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassen-Ist-Bestand,

  2. 2.

    für jeden Buchungstag (§ 66) unmittelbar nach Abschluss der Zeitbuchung oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassen-Soll-Bestand

zu ermitteln und jeweils sofort in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Bediensteten und vom Kassenverwalter oder einem von ihm Beauftragten zu unterschreiben. Differenzen zwischen Kassen-Soll-Bestand und Kassen-Ist-Bestand sind im Tagesabschlussbuch zu dokumentieren. Erfolgt die Kontogegenbuchführung automatisiert nach § 69 Abs. 1 Satz 2, darf beim Tagesabschluss der Bestand der Bankkonten als Ist-Bestand übernommen werden.

(2) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann durch Dienstanweisung zugelassen werden, dass wöchentlich nur ein Abschluss vorgenommen wird.

(3) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestandes und des Kassen-Soll-Bestandes ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Der Kassenverwalter hat seinem Vorgesetzten in erheblichen Fällen von dem Fehlbetrag unverzüglich Kenntnis zu geben. Wird ein Kassenfehlbetrag nicht sofort ersetzt, ist er zunächst als Vorschuss zu buchen. Ein Kassenfehlbetrag ist bei der Aufstellung der Jahresrechnung, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist und Bedienstete nicht haften, im Verwaltungshaushalt als Ausgabe zu buchen. Ein Kassenüberschuss ist zunächst als Verwahrgeld zu buchen. Bei der Aufstellung der Jahresrechnung ist er, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist, im Verwaltungshaushalt zu vereinnahmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürGemHV,TH - Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung/§§ 61 - 74, Dreizehnter Abschnitt - Buchführung/§§ 72 - 74, Dritter Unterabschnitt - Tagesabschluss, Zwischenabschlüsse und Jahresabschluss/