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Art. 4 HBG 2017/2018
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2017/2018
Gliederungs-Nr.: 520-5:17A
Normtyp: Gesetz

Art. 4 HBG 2017/2018 – Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:

    "§ 20 (weggefallen)".

  2. 2.

    § 20 wird aufgehoben.

  3. 3.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

    2. b)

      Absatz 4 wird Absatz 3.

  4. 4.

    In § 30 Absatz 7 und § 31 Absatz 1 wird jeweils die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

  5. 5.

    Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt gefasst:

      "Besoldungsgruppe A 12

      Amtsanwalt 1)

      Amtsrat

      Fachlehrer

      - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung 2) -

      Kriminalhauptkommissar 3)

      Lehrer

      - mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen bei einer entsprechenden Verwendung 1) -

      Polizeihauptkommissar 3)

      Polizeischullehrer

      1)

      Als Eingangsamt.

      2)

      Nur für Beamte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

      3)

      Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11."

    2. b)

      Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt gefasst:

      "Besoldungsgruppe A 13

      Akademischer Rat

      - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

      Erster Kriminalhauptkommissar

      Erster Polizeihauptkommissar

      Grundschulkonrektor 1)

      Grundschulrektor 1)  2)

      Lehrer

      - mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater -

      - mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen bei einer entsprechenden Verwendung 3) -

      - mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik bei einer entsprechenden Verwendung 3) -

      Oberamtsanwalt 4)

      Polizeischuloberlehrer

      Rat 5)  6)

      Studienrat

      - am Sächsischen Bildungsinstitut -

      - mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei einer entsprechenden Verwendung -

      - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer entsprechenden Verwendung -

      1)

      Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

      2)

      Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.

      3)

      Als Eingangsamt.

      4)

      Für Funktionen eines Amtsanwalts bei Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

      5)

      Für technische Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamten ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

      6)

      Für Funktionen eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamten ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden."

    3. c)

      Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt gefasst:

      "Besoldungsgruppe A 14

      Förderschulkonrektor 1)

      Förderschulrektor 1)  2)

      Grundschulrektor 3)

      Lehrer

      - mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater -

      - mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater -

      Mittelschulkonrektor 1)

      Mittelschulrektor 1)  2)

      Oberrat

      Oberstudienrat

      - am Sächsischen Bildungsinstitut -

      - mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei einer entsprechenden Verwendung -

      - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer entsprechenden Verwendung -

      Polizeischulrektor

      1)

      Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

      2)

      Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.

      3)

      Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13."

    4. d)

      Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt gefasst:

      "Besoldungsgruppe A 15

      Direktor

      Förderschulrektor 1)

      Kanzler der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen

      Kanzler der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

      Kanzler einer Kunsthochschule

      Mittelschulrektor 1)

      Studiendirektor

      - als der ständige Vertreter des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen 2) -

      - als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule 3) -

      - als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums 3) -

      - als Leiter einer beruflichen Schule 3) -

      - als Leiter eines Gymnasiums 2) -

      - am Sächsischen Bildungsinstitut -

      1)

      Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.

      2)

      Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

      3)

      Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden."

    5. e)

      Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt gefasst:

      "Besoldungsgruppe A 16

      Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur 1)  2)

      Kanzler einer Fachhochschule

      Landesbeauftragter für Ausländerfragen

      Leitender Direktor 3)

      Leitender Regierungsdirektor

      - als Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen -

      Ministerialrat 4)

      Museumsdirektor und Professor

      Oberstudiendirektor

      - als Leiter des Gymnasiums für Musik Carl Maria von Weber Dresden -

      - als Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen 5) -

      - als Leiter einer beruflichen Schule -

      - als Leiter eines Gymnasiums -

      Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

      Sächsischer Landeskonservator

      - als Leiter des Landesamts für Denkmalpflege -

      Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 4)

      1)

      Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.

      2)

      Leiter einer besonders großen Regionalstelle erhalten eine Amtszulage nach Anlage 7.

      3)

      Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 16 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

      4)

      Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.

      5)

      Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7."

  6. 6.

    Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach den Wörtern "Direktor der Justizvollzugsanstalt - als Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen4) -" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Geschäftsführer der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft" eingefügt.

      2. bb)

        Nach den Wörtern "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen" eingefügt.

      3. cc)

        Nach den Wörtern "als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden2) -" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Leitender Kreisdirektor - als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung in einem Landkreis mit mehr als 200 000 Einwohnern5) -" eingefügt.

      4. dd)

        In der Fußnote 1 werden nach der Angabe "Besoldungsgruppe B 3" die Wörter "; nur im staatlichen Bereich" eingefügt.

      5. ee)

        Die Fußnote 5 wird wie folgt gefasst:

        "Die Zahl der Planstellen in einer Stadt darf höchstens 3, mit mehr als 450 000 Einwohnern höchstens 4 betragen. Die Zahl der Planstellen in einem Landkreis darf höchstens 2 betragen."

    2. b)

      In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung" gestrichen.

    3. c)

      In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach den Wörtern "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen1)" ein Zeilenumbruch und die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung" sowie ein weiterer Zeilenumbruch und die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen1)" eingefügt.

  7. 7.

    Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 12 wird die Angabe "A 12", die Angabe "3, 4" und die Angabe "166,22" gestrichen.

    2. b)

      In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 13 wird die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.

    3. c)

      In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 14 wird die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.

    4. d)

      In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 15 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2, 3" ersetzt.

    5. e)

      In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 16 wird die Angabe "2, 3" durch die Angabe "2, 3, 5" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2017/2018,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018/