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§ 16 UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UrlaubsVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 UrlaubsVO – Kurzfristige Beurlaubung aus familiären Gründen

Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Urlaub ohne Dienstbezüge von längstens drei Monaten im Kalenderjahr zu gewähren, wenn sie

  1. 1.

    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Pflegebedürftigkeit kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen werden. Arbeitsfreie Tage dürfen nicht ausgespart werden. § 83 Absatz 3 Satz 4 des Saarländischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/UrlaubsVO,SL - Urlaubsverordnung/