Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 12a LUKG M-V
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-5
Normtyp: Gesetz

§ 12a LUKG M-V – Ermächtigungen, Verweisung

(1) Das Finanzministerium wird zum Erlass folgender Vorschriften ermächtigt:

  1. 1.

    die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz;

  2. 2.

    eine Rechtsverordnung mit Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes, worin geregelt wird

    1. a)

      dass bei der Festsetzung der Höhe des Trennungsgeldes eine häusliche Ersparnis zu berücksichtigen ist,

    2. b)

      dass bestimmt werden kann, dass Trennungsgeld auch bei Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird,

    3. c)

      dass in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 die Berechtigten für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhalten und

    4. d)

      dass bestimmt werden kann, dass die Zahlung von Trennungsgeld nach Ablauf einer angemessenen Frist einzustellen ist;

  3. 3.

    eine Rechtsverordnung mit Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LUKG M-V,MV - Landesumzugskostengesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.