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Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
§ 12a LUKG M-V – Ermächtigungen, Verweisung
(1) Das Finanzministerium wird zum Erlass folgender Vorschriften ermächtigt:
- 1.
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz;
- 2.
eine Rechtsverordnung mit Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes, worin geregelt wird
- a)
dass bei der Festsetzung der Höhe des Trennungsgeldes eine häusliche Ersparnis zu berücksichtigen ist,
- b)
dass bestimmt werden kann, dass Trennungsgeld auch bei Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird,
- c)
dass in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 die Berechtigten für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhalten und
- d)
dass bestimmt werden kann, dass die Zahlung von Trennungsgeld nach Ablauf einer angemessenen Frist einzustellen ist;
- 3.
eine Rechtsverordnung mit Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LUKG M-V,MV - Landesumzugskostengesetz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146454,19
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