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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder/
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§ 8 26. BImSchV
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)
Bundesrecht
§ 8 26. BImSchV – Zulassung von Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 2, 3 und 3a zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer der Anlagenauslastung und des tatsächlichen Aufenthalts von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder/
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