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§ 16 HG 2012
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2012,HE
Gliederungs-Nr.: 43-81
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 805 vom 23.12.2011

§ 16 HG 2012 – Entschuldung konsolidierungsbedürftiger Gemeinden und Gemeindeverbände

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2012 zur Entschuldung konsolidierungsbedürftiger Gemeinden und Gemeindeverbände Verpflichtungen bis zur Höhe von drei Milliarden Euro zuzüglich Zinsen einzugehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2012,HE - Haushaltsgesetz 2012/
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