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§ 15 MADG
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MADG
Gliederungs-Nr.: 12-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 MADG – Besondere Eigensicherungsbefugnisse

(1) Auf die Befugnisse und Verfahren der Eigensicherung des Militärischen Abschirmdienstes finden die §§ 26b und 26c des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen bleibt hiervon unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MADG - MAD-Gesetz/
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