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§ 8 StiftGBbg
Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: StiftGBbg
Gliederungs-Nr.: 28-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 StiftGBbg – Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann mündliche, schriftliche oder elektronische Berichte und Niederschriften der Stiftungsorgane sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung auf eigene Kosten einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer mit der Durchführung einer Prüfung eines oder mehrerer Jahresabschlüsse beauftragt.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die Rechtsvorschriften oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden.

(3) Wird eine rechtlich vorgeschriebene oder sonst gebotene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen ist.

(4) Erlangt die Rechtsaufsichtsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie für die Stiftung auf deren Kosten eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Dies gilt nur für steuerbegünstigte Stiftungen.

(5) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grunde abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ein Rechtsbehelf, der sich gegen die Abberufung oder die einstweilige Untersagung der Tätigkeit richtet, hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Kommen Mitglieder eines Stiftungsorgans ihren gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Pflichten nicht nach oder setzen sie Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der Stiftung nicht um, kann die Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber einzelnen oder allen Mitgliedern des Stiftungsorgans Zwangsmittel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung ergreifen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner Fristsetzung und Androhung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/StiftGBbg,BB - Stiftungsgesetz Brandenburg/