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§ 6 EGStPO
Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
Bundesrecht
Titel: Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGStPO
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 EGStPO – Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften

(1) 1Die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle Strafsachen, über die gemäß § 3 nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu entscheiden ist, außer Kraft, soweit nicht in der Strafprozessordnung auf sie verwiesen ist. 2Außer Kraft treten insbesondere die Vorschriften über die Befugnis zum Erlass polizeilicher Strafverfügungen.

(2) Unberührt bleiben landesgesetzliche Vorschriften:

  1. 1.
    über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. 2.
    über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, soweit sie auf die Abgabenordnung verweisen.

Zu § 6: Geändert durch G vom 14. 12. 1976 (BGBl I S. 3341) und 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStPO - Einführungsgesetz-Strafprozessordnung/