Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 2 HBG 2021/2022
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2021/2022 (Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022 - HBG 2021/2022)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2021/2022 (Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022 - HBG 2021/2022)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2021/2022
Gliederungs-Nr.: 520-5:21A
Normtyp: Gesetz

Art. 2 HBG 2021/2022 – Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

      "6.
      der Fachrichtung Polizei zum Dienst in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, in der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft, in der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei sowie in dem Fachdienst Einsatzzug oder dem Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen,".

    2. b)

      Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.

    3. c)

      In Nummer 8 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

    4. d)

      Der Nummer 9 wird das Wort "oder" angefügt.

    5. e)

      Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

      "10.
      zur Tätigkeit als Observationskraft beim Landesamt für Verfassungsschutz".

  2. 2.

    Die Anlage 1 Ziffer I wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Besoldungsgruppe A 11 werden die Wörter "- an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik, falls eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde oder eine Nachdiplomierung erfolgte2) -" gestrichen.

    2. b)

      In Besoldungsgruppe A 12 werden die Wörter "- an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik, falls eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde oder eine Nachdiplomierung erfolgte3) -" gestrichen.

    3. c)

      In Besoldungsgruppe A 13 werden nach den Wörtern "mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss5)" ein Zeilenumbruch und die Wörter "- mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik5) -" eingefügt.

    4. d)

      Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach den Wörtern "mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen -" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen4) -" eingefügt.

      2. bb)

        In Fußnote 4) werden nach dem Wort "Oberschule" ein Komma und die Wörter "einer Gemeinschaftsschule," eingefügt.

    5. e)

      Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach den Wörtern "- als der ständige Vertreter des Leiters einer berufsbildenden Schule2) -" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule2) -" eingefügt.

      2. bb)

        Nach den Wörtern "- als Leiter einer berufsbildenden Schule2) -" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "- als Leiter einer Gemeinschaftsschule3) -" eingefügt.

    6. f)

      Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach den Wörtern "- als Leiter einer berufsbildenden Schule -" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "- als Leiter einer Gemeinschaftsschule -" eingefügt.

      2. bb)

        Die Wörter "Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement2)" werden gestrichen.

  3. 3.

    Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach der Angabe "Abteilungsdirektor1)" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)" eingefügt.

      2. bb)

        Die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen" und "Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement5)" werden gestrichen.

    2. b)

      Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach den Wörtern "- beim Landesamt für Steuern und Finanzen -" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)" eingefügt.

      2. bb)

        Nach den Wörtern "Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen" eingefügt.

      3. cc)

        Die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen" und "Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement2)" werden gestrichen.

    3. c)

      Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen1)" werden gestrichen.

      2. bb)

        Die Angabe "1 500" wird durch die Angabe "2 000" ersetzt.

  4. 4.

    In der Anlage 7 wird die Angabe zur Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 4 bis A 6 wie folgt gefasst:

    [BesoldungsgruppeFußnoteBetrag in Euro]
    "A 4180,00
    280,00
    A 51126,00
    380,00
    A 6280,00
    3126,00"


/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2021/2022,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.