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§ 3 BewG§55Abs3DV
Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BewG§55Abs3DV
Gliederungs-Nr.: 610-7-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BewG§55Abs3DV

Die Hundertsätze für die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete in der aus Anlage 3 zu ersehenden Höhe festgesetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BewG§55Abs3DV - DV § 55 Abs. 3 u. 4 BewG/