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Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Bundesrecht
Titel: Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbStDV
Gliederungs-Nr.: 611-8-2-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)

Vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432)

Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) verordnet die Bundesregierung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Zu § 33 ErbStG  
  
Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter1
Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben2
Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen3
  
Zu § 34 ErbStG  
  
Anzeigepflicht der Standesämter4
Verzeichnis der Standesämter5
Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen6
Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen7
Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden8
Anzeigepflicht der Auslandsstellen9
Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden10
Anzeigen im automatisierten Verfahren11
  
Schlussvorschriften  
  
Anwendung der Verordnung12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten13
  
Anlagen  
  
Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung fremden VermögensAnlage 1
Anzeige über die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als den VersicherungsnehmerAnlage 2
TotenlisteAnlage 3
FehlanzeigeAnlage 4
Vordruck für beglaubigte AbschriftenAnlage 5
Vordruck SchenkungsurkundeAnlage 6


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ErbStDV - Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung/
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