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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/FraktG LSA,ST - Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt/
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§ 8 FraktG LSA
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 8 FraktG LSA – Rechnungsprüfung
Der Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse nach § 2 Satz 1 nach erfolgter Rechnungslegung gemäß § 6 zu prüfen. Die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der Aufgaben der Fraktion nach § 1 Abs. 2 ist nicht Gegenstand der Prüfung. Einzelheiten der Prüfung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Präsident des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat nach Anhörung des Landesrechnungshofes erlässt.
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