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§ 7 BerRehaG
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung

Titel: Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BerRehaG
Gliederungs-Nr.: 255-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BerRehaG – Erstattung von Kosten

Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsforderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 87 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.

Zu § 7: Geändert durch G vom 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2834) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BerRehaG - Berufliches Rehabilitierungsgesetz/§§ 6 - 7, Zweiter Abschnitt - Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung/
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