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Art. 21 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayDO – Amts- und Rechtshilfe(1)

(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Dienstvorgesetzten, der Einleitungsbehörde, des Untersuchungsführers oder des Vorsitzenden eines Gerichts in Disziplinarsachen Amts- und Rechtshilfe zu leisten; diese Pflicht besteht auch gegenüber den entsprechenden Stellen beim Bund und in den Ländern.

(2) Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland die Amtsgerichte und die Verwaltungsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, entscheidet das Gericht über die Vereidigung; soweit der Untersuchungsführer zur Vereidigung befugt ist (Art. 52), hat das Gericht dem Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDO,BY - Disziplinarordnung/Art. 15 - 86, Dritter Teil - Disziplinarverfahren/Art. 15 - 26, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften/