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Art. 25 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 4. Abschnitt – Sicherungsinstrumente der Landesplanung
 

Art. 25 BayLplG – Verwirklichung der Landesplanung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Die Landesplanungsbehörden und die Regionalen Planungsverbände wirken darauf hin, dass die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden. In Bauleitplan- und Zulassungsverfahren werden landesplanerische Stellungnahmen grundsätzlich von der höheren Landesplanungsbehörde abgegeben.

(2) Der Freistaat Bayern und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken darauf hin, dass die Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigen.

(3) Bei Konflikten zwischen Verbandsmitgliedern, die die Regionalplanung betreffen, wirkt der Regionale Planungsverband auf eine einvernehmliche Lösung hin.

(4) § 13 ROG ist anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayLplG 2004,BY - Bayerisches Landesplanungsgesetz/Art. 21 - 25, 4. Abschnitt - Sicherungsinstrumente der Landesplanung/
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