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Art. 18 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 3. Abschnitt – Raumordnungspläne
 

Art. 18 BayLplG – Inhalt der Regionalpläne (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Sie legen unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm festgelegten Ziele der Raumordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region fest.

(2) Regionalpläne enthalten ausschließlich

  1. 1.
    die Festlegung der Zentralen Orte der Grundversorgung und der Siedlungsschwerpunkte sowie Vorgaben für deren Sicherung und, soweit erforderlich, deren weiteren Ausbau,
  2. 2.
    Festlegungen zu Gebieten im Sinn von Art. 16 Abs. 2 Nr. 3,
  3. 3.
    regionsweit raumbedeutsame Festlegungen zum Siedlungswesen, zum Verkehr, zur Wirtschaft, zum Sozialwesen und zur Kultur sowie zur Freiraumsicherung, sofern nicht die jeweiligen Belange fachrechtlich hinreichend gesichert sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayLplG 2004,BY - Bayerisches Landesplanungsgesetz/Art. 11 - 20, 3. Abschnitt - Raumordnungspläne/
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