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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 5 - 27, Zweiter Teil - Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung/Art. 20 - 21, 3. Abschnitt - Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen/
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Art. 21 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 3. Abschnitt – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
Art. 21 BayAbgG – Unterstützungen
Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bayerischen Landtags einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied des Bayerischen Landtags und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 5 - 27, Zweiter Teil - Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung/Art. 20 - 21, 3. Abschnitt - Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen/
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