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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 5 - 27, Zweiter Teil - Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung/Art. 23 - 27, 5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
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Art. 23a BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
Art. 23a BayAbgG – Rechnungsprüfung
Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, beim Landtagsamt die Ordnungsmäßigkeit des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der vom Landtag im Zusammenhang mit dem Abgeordnetenmandat festgelegten Leistungen zu prüfen. Die Art. 89, 90, 94 bis 99 der Bayerischen Haushaltsordnung finden Anwendung. Die Erforderlichkeit der Mittelverwendung durch die Abgeordneten zur Wahrnehmung des parlamentarischen Mandats ist nicht Gegenstand der Prüfung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz/Art. 5 - 27, Zweiter Teil - Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung/Art. 23 - 27, 5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
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