Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 53 - 78, Fünfter Teil - Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl/§§ 59 - 68, Abschnitt II - Abstimmung/
Dokument
§ 63 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl → Abschnitt II – Abstimmung
§ 63 GLKrWO – Vermerk über die Stimmabgabe
1Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der abstimmenden Person im Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. 2Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung besonders zu vermerken.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 53 - 78, Fünfter Teil - Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl/§§ 59 - 68, Abschnitt II - Abstimmung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2566382,64
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2566382,64
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.