Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVwVfG,BY - Verwaltungsverfahrensgesetz/Art. 81 - 93, Siebter Teil - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/
Dokument
Art. 83 BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Landesrecht Bayern
Siebter Teil – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Art. 83 BayVwVfG – Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(2) 1Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. 2Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVwVfG,BY - Verwaltungsverfahrensgesetz/Art. 81 - 93, Siebter Teil - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145028,104
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145028,104
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.