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Art. 25 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt IV – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer

Titel: Bayerische Bauordnung (BayBO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBO
Gliederungs-Nr.: 2132-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayBO – Tragende Wände, Stützen

(1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen

  1. 1.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

  2. 2.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

  3. 3.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. 3Satz 2 gilt

  1. 1.

    für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; Art. 27 Abs. 4 bleibt unberührt,

  2. 2.

    nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

  1. 1.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

  2. 2.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 8 - 48, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/Art. 24 - 30, Abschnitt IV - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer/
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