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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 8 - 48, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/Art. 24 - 30, Abschnitt IV - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer/
Dokument
Art. 25 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt IV – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
Art. 25 BayBO – Tragende Wände, Stützen
(1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- 3.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. 3Satz 2 gilt
- 1.
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; Art. 27 Abs. 4 bleibt unberührt,
- 2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
- 2.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 8 - 48, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/Art. 24 - 30, Abschnitt IV - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168002,26
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