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Art. 20 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Kommunale Stiftungen

Titel: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStG
Gliederungs-Nr.: 282-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayStG – Kommunale Stiftungen

(1) Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen obliegt, soweit nicht durch Satzung anderes bestimmt ist, den für die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Landkreise und Bezirke zuständigen Organen.

(2) 1Bei den von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken verwalteten kommunalen Stiftungen tritt hinsichtlich der Aufgaben nach Teil 2 und nach den Art. 17 und 18 an die Stelle der Stiftungsbehörde die kommunale Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Art. 12 bis 14 und Art. 18 Nr. 2 finden bei diesen Stiftungen keine Anwendung. 3Für diese Stiftungen gelten im Übrigen die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Landkreiswirtschaft und die Bezirkswirtschaft mit Ausnahme des Art. 62 Abs. 1 und der Art. 77 bis 85 der Gemeindeordnung, des Art. 56 Abs. 1 und der Art. 71 bis 73 der Landkreisordnung und des Art. 54 Abs. 1 und der Art. 69 bis 71 der Bezirksordnung entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayStG,BY - Bayerisches Stiftungsgesetz/Art. 20, Teil 4 - Kommunale Stiftungen/
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