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§ 2 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOKraft
Gliederungs-Nr.: 9240-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BOKraft – Grundregel

Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BOKraft - Personenkraftfahrunternehmen-Betriebsverordnung/§§ 1 - 2, 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/