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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EnVKV - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung/
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§ 1 EnVKV
Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV)
Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV)
Bundesrecht
§ 1 EnVKV – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
gebrauchte Produkte,
- 2.
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
- 3.
Reifen,
- 4.
Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und
- 5.
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EnVKV - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=141533,2
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