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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PUDLV - Post-UniversaldienstleistungsV/
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§ 5 PUDLV
Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)
Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)
Bundesrecht
§ 5 PUDLV – Bürgereingabe
Jedermann ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der in den §§ 2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuregen. Diese ist verpflichtet, auf die Bürgereingabe zu antworten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PUDLV - Post-UniversaldienstleistungsV/
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