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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 14 - 20, III. Abschnitt - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts/
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Art. 15 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern
III. Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
Art. 15 BayJG – Mehrzahl von Jagdpächtern
(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdrevieren mit einem Umfang bis zu 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen bis zu 500 ha auf zwei beschränkt (Mitpacht); in größeren Jagdrevieren ist für je weitere angefangene 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen für je weitere angefangene 500 ha ein weiterer Pächter zulässig. Bei der Berechnung der nach Satz 1 erforderlichen Reviergrößen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht.
(2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 auch für die Weiter- und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Absatz 1 nicht überschreiten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 14 - 20, III. Abschnitt - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts/
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