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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 14 - 20, III. Abschnitt - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts/
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Art. 20 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern
III. Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
Art. 20 BayJG – Tod des Jagdpächters
Ist beim Tod des Jagdpächters der Erbe nichtjagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach Art. 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 14 - 20, III. Abschnitt - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts/
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