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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 14 - 20, III. Abschnitt - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts/
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Art. 18 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern
III. Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
Art. 18 BayJG – Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen
Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen der Art. 15, Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 und 2 verstößt, ist nichtig. Das Gleiche gilt für einen Jagdpachtvertrag, der den Vorschriften des Art. 14 Abs. 1 nicht oder wegen Ausscheidens eines Inhabers einer entgeltlichen Jagderlaubnis den Vorschriften des § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht behoben wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 14 - 20, III. Abschnitt - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts/
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