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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 28 - 39, VI. Abschnitt - Jagdausübung/Art. 35 - 39, 4. - Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung/
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Art. 36 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern
VI. Abschnitt – Jagdausübung → 4. – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
Art. 36 BayJG – Jagdeinrichtungen
Der Revierinhaber darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende Anlagen nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten; die Einwilligung kann durch die Jagdbehörde ersetzt werden, wenn dem Eigentümer des Grundstücks die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zumutbar ist. Der Eigentümer des Grundstücks kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag eines der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 28 - 39, VI. Abschnitt - Jagdausübung/Art. 35 - 39, 4. - Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung/
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