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§ 29c ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei → Erster Unterabschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ASOG Bln
Gliederungs-Nr.: 2011-1
Normtyp: Gesetz

§ 29c ASOG Bln – Meldeauflage

1Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person im Zusammenhang mit einem zeitlich oder örtlich begrenzten Geschehen eine Straftat begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. 2Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 3Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. 4Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Anordnung. 5Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. 6Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ASOG Bln,BE - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 17 - 51, Zweiter Abschnitt - Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei/§§ 17 - 41b, Erster Unterabschnitt - Allgemeine und besondere Befugnisse/
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