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§ 2e BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Erster Teil – Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 2e BWG – Verzeichnis der Schutzgebiete

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung führt ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse aller Schutzgebiete im Sinne der Anlage 2 innerhalb der Flussgebietseinheit Elbe, die nach gemeinschaftlichen Vorschriften zum Schutz von oberirdischen Gewässern oder des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar von Gewässern abhängigen Lebensräumen und Arten festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden sollen.

(2) Jedes Verzeichnis nach Absatz 1 enthält alle Gewässer, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden oder die für eine solche Nutzung künftig vorgesehen sind.

(3) Die Verzeichnisse sind regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überarbeiten und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 1 - 2f, Erster Teil - Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan/