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§ 34a BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Titel 4 – Besondere Bestimmungen für Stauanlagen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 34a BWG – Besondere Pflichten

Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c hierfür entsprechende Anforderungen enthält. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 14 - 38, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 25 - 35, Abschnitt II - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer/§§ 30 - 35, Titel 4 - Besondere Bestimmungen für Stauanlagen/
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