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§ 26 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Titel 1 – Erlaubnisfreie Benutzung

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BWG – Eigentümer- und Anliegergebrauch

(1) Für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer wird der Eigentümergebrauch ausgeschlossen.

(2) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). § 25 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. § 24 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 14 - 38, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 25 - 35, Abschnitt II - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer/§§ 25 - 27, Titel 1 - Erlaubnisfreie Benutzung/
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