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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 44 - 47a, VIII. Abschnitt - Wild- und Jagdschaden/
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Art. 44 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern
VIII. Abschnitt – Wild- und Jagdschaden
Art. 44 BayJG – Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen
Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen (§ 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, Art. 47 Nr. 2) versehen sind und deren Größe 10 ha nicht überschreitet, kann die Jagdbehörde nach § 27 des Bundesjagdgesetzes auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass der Revierinhaber unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang eingewechseltes Schalenwild zu erlegen hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 44 - 47a, VIII. Abschnitt - Wild- und Jagdschaden/
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