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§ 12 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 2. Abschnitt – Eigentum

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 StrG – Rückübertragung von Eigentum

(1) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Straßengrundstücken zurückübertragen wird. War das Eigentum nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 übergegangen, so erfolgt die Eigentumsübertragung entschädigungslos. War das Eigentum nach § 11 Abs. 2 erworben, so hat der frühere Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu entrichten. § 9 Abs. 4 Satz 3 und § 10 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Die Kosten der Vermessung und Vermarkung sowie die Kosten der Beurkundung und Umschreibung hat der frühere Baulastträger der eingezogenen Straße zu tragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 1 - 45, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 10 - 13, 2. Abschnitt - Eigentum/
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