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Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → I. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 21 SWG – Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
(zu § 18 WHG)
(1) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann der Unternehmer aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durch die untere Wasserbehörde verpflichtet werden
- 1.
die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
- a)
bestehen zu lassen oder
- b)
auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen,
- 2.
auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder der Bewilligung zu verhüten.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage ganz oder teilweise liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung zu sorgen.
(3) Steht eine Verpflichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1b und Nr. 2 in Zusammenhang mit dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 WHG, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 12 - 54, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 12 - 21, I. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186232,24