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Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Anhangteil
Anlage 5 GO LT – Lobbyregister
zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
§ 1
Öffentliche Liste
Die Präsidentin oder der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, eingetragen werden.
§ 2
Anhörung
Eine Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:
Name und Sitz des Verbandes,
Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
Interessenbereich des Verbandes,
Mitgliederzahl,
Namen der Verbandsvertreterinnen und Verbandsvertreter sowie
Anschrift der Geschäftsstelle.
§ 3
Rechtsanspruch
Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
§ 4
Veröffentlichung
Die Liste ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/Anhang/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=185974,70
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