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§ 62 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 KWG – Kreiswahlausschuss

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bildet für den Landkreis einen Kreiswahlausschuss.

(2) Der Kreiswahlausschuss prüft aufgrund der Niederschriften der Gemeindewahlausschüsse den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest. Er kann Einsicht in die Niederschriften der Wahlvorstände nehmen. Er hat das Recht der Nachprüfung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 58 - 66, Dritter Teil - Wahlen zu den Kreistagen/
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