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§ 122 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Zehnter Teil – Wasserbuch; Gewässergütekataster

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 122 SWG – (zu § 87 Abs. 1 WHG)
Einrichtung, Anlegung und Führung des Wasserbuchs

(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einrichtung des Wasserbuchs. Sie ist auch zuständig für die Anlegung und Führung des Wasserbuchs.

(2) Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sind beglaubigte Auszüge des Wasserbuchs niederzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 122 - 126, Zehnter Teil - Wasserbuch; Gewässergütekataster/
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