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§ 44 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → V. Abschnitt – Heilquellen

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 SWG – (zu § 53 WHG)
Staatliche Anerkennung

(1) Für die Anerkennung und den Widerruf von Heilquellen im Sinne von § 53 Abs. 2 WHG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig. Es trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. (1)

(2) Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu stellen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Siebten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 3. Dezember 2013 (ABl. 2014 I S. 2) sollen in § 44 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr" ersetzt werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 12 - 54, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 43 - 47, V. Abschnitt - Heilquellen/