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§ 62 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → I. Abschnitt – Unterhaltung; Bewirtschaftung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 SWG – Ersatzvornahme
(zu § 40 Abs. 4 WHG)

(1) Erfüllen andere Pflichtige als Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Unterhaltungspflichten nicht ordnungsgemäß, so sind bei Gewässern dritter Ordnung die Gemeinden für die innerhalb ihres Gebietes liegenden Gewässer verpflichtet, die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen.

(2) Die Ersatzvornahme durch Gemeinden ordnet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz an.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 55 - 77, Vierter Teil - Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen/§§ 55 - 66, I. Abschnitt - Unterhaltung; Bewirtschaftung/
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