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§ 71 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → II. Abschnitt – Ausbau oberirdischer Gewässer

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 SWG – Vorteilsausgleich

(1) Gereicht der Ausbau einem anderen zum Vorteil, so kann dieser nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die untere Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Kostenanteil fest.

(2) Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Saarlandes in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten. Dies gilt nur, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 55 - 77, Vierter Teil - Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen/§§ 67 - 72, II. Abschnitt - Ausbau oberirdischer Gewässer/