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§ 121 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Verfahren → 4. Titel – Entschädigungsverfahren

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 121 SWG – Rechtsweg

(1) Wegen des Grundes der Entschädigung können die Beteiligten innerhalb einer Frist von einem Monat Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

(2) Wegen der Höhe der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten, nachdem der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist, Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung Verpflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den zur Entschädigung Berechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 102 - 121, Neunter Teil - Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren/§§ 108 - 121, II. Abschnitt - Verfahren/§§ 119 - 121, 4. Titel - Entschädigungsverfahren/
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