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§ 133 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Elfter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe → IV. Abschnitt – Festsetzung und Erhebung der Abgabe

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 133 SWG – Abgabeerklärung
(zu § 11 AbwAG)

Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige, unbeschadet seiner Verpflichtung im Sinne § 6 Abs. 1 AbwAG, die Schadeinheiten des Abwassers selbst zu berechnen und mit den für die Ermittlung oder Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen der Festsetzungsbehörde spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes vorzulegen (Abgabeerklärung). Die Abgabeerklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die Festsetzungsbehörde kann die Frist zur Abgabeerklärung längstens um ein halbes Jahr verlängern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 127 - 140, Elfter Teil - Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe/§§ 133 - 139, IV. Abschnitt - Festsetzung und Erhebung der Abgabe/