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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 83 - 89, Sechster Teil - Gewässeraufsicht/§§ 83 - 87, I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 87 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Sechster Teil – Gewässeraufsicht → I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 87 SWG – Kosten der Gewässeraufsicht
(1) Die Kosten der Gewässeraufsicht trägt die nach § 83 dieses Gesetzes zuständige Behörde. Werden jedoch Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt, so trägt der Benutzer die Kosten dieser Maßnahmen, soweit sie aus den allgemeinen Verwaltungskosten der Gewässeraufsicht ausgesondert werden können.
(2) Zu den Kosten der Gewässeraufsicht gehören auch die besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 in der jeweils geltenden Fassung der mit der Sache befassten Behörden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 83 - 89, Sechster Teil - Gewässeraufsicht/§§ 83 - 87, I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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