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§ 24 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Entschädigungen und Aufwendungsersatz

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 24 LWaldG – Aufwendungsersatz

(1) Aufwendungen für Zwecke der Erholung, die nicht auf der Verpflichtung des Waldbesitzers zu einer Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis gemäß § 11 beruhen, werden vom Land ganz oder teilweise erstattet, sofern die Forstbehörde die Maßnahmen angeordnet oder ihnen zugestimmt hat.

(2) Die Forstbehörde kann Begünstigte an der nach Absatz 1 zu leistenden Entschädigung angemessen beteiligen.

(3) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht für den Gemeindewald.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWaldG,SL - Landeswaldgesetz/§§ 23 - 24, Fünfter Abschnitt - Entschädigungen und Aufwendungsersatz/
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