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§ 46 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Entschädigung

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 SFischG – Entschädigung

(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) Für die Festsetzung der Entschädigung gelten die Bestimmungen der §§ 119 bis 121 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.

(4) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Behörde, welche die, die Entschädigungspflicht auslösenden, Maßnahmen trifft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§ 46, Achter Abschnitt - Entschädigung/
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