Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 47 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeirat

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 SFischG – Fischereibehörde

Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 47 - 51, Neunter Abschnitt - Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeirat/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.