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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 47 - 51, Neunter Abschnitt - Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeirat/
Dokument
§ 47 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland
Neunter Abschnitt – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeirat
§ 47 SFischG – Fischereibehörde
Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 47 - 51, Neunter Abschnitt - Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeirat/
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